AGB
Ibrahimi & Vuylsteke GbR 01.01.2024.
Unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen für Designleistungen und Konzeptions-Leistungen
§ 1 Allgemeines
1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Grafik, Design und Konzeptions-Leistungen zwischen dem Auftragnehmer (Ibrahimi & Vuylsteke GbR) und dem Auftraggeber ausschließlich.
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet und diese
entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.
2. Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn der Auftragnehmer (AN) in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten
Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
3. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zustimmt.
4. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden,
sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
§ 2 Urheberrecht und Nutzungsrechte
1. Jeder dem Auftragnehmer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Auftragnehmer insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftragnehmers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart.
4. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrechtübertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.
6. Der Auftragnehmer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Auftragnehmer zum Schadensersatz. Ohne Nachweis kann der Auftragnehmer 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütungen neben dieser als Schadensersatz verlangen.
7. Wird ein ausschließliches Nutzungsrecht vereinbart, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, das Produkt im Rahmen von Eigenwerbung zu verwenden.
8. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
Sie begründen kein Miturheberrecht.
§ 3 Vergütung
1. Soweit der Auftragnehmer Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann vom Auftragnehmer anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.
2.Die Vergütung aller möglichen Dienstleistungen und die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage des beidseitig unterschriebenen Angebots, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Im Angebot sind Vergütungshöhe und Zahlungsbedingungen klar definiert, jedoch kann die Vergütungshöhe sich durch unerwartete Kosten erhöhen, gemäß § 3.1.
3. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind, solange Auftragnehmer mehrwertsteuerpflichtig ist.
4. Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist der Auftragnehmer berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.
5. Die Zahlungsbedingungen richten sich nach denen des unterzeichneten Angebots und gelten, sofern keine anderen Regelungen schriftlich durch beide Parteien verfasst und unterschrieben wurden. Zahlungen sind spätestens 14 Tage nach vollständiger Abnahme zu tätigen.
6. Eine Abnahme durch den Auftraggeber gilt dann als vollständig, wenn dieser 14 Tage nach Auslieferung der Dienstleistung durch Auftragnehmer keine Beanstandungen kundgibt oder jener Auftraggeber eine Abnahme digital, mündlich oder schriftlich bestätigt.
§ 4 Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
1. Sonderleistungen wie beispielsweise die Überarbeitungen von jeglichen Dienstleistungen noch nach der bestätigten Abnahme des Auftraggebers, dürfen diesem vom Auftragnehmer in eigenem Ermessen in Rechnung gestellt werden.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ausdrücklich zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer entsprechende Vollmacht zu erteilen.
3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.
Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
§ 5 Fälligkeit der Vergütung, Abnahme
1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung spätestens 14 Tage nach der Abnahme des Werkes gemäß § 3.6 fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.
2. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit.
3. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Auftragnehmer hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach vollständiger Ablieferung. Dies gilt dann, wenn Auftragnehmer vor Angebotsunterzeichnung ausdrücklich auf diese Teilvergütung hinweißt.
4. Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.
§ 6 Stornierung und Terminabsagen
1.Bei einer Stornierung des Auftrags durch den Kunden*in nach Unterzeichnung des Angebots, aber vor dem vereinbarten Termin, gelten folgende Ausfallgebühren: Eine Stornierung des Angebots ist bis 14 Tage vor dem Termin kostenfrei. Bei einer Stornierung 13 bis 7 Tage vor dem vereinbarten Termin sind 25 % des im Angebot genannten Honorars vom Kund*in zu zahlen. Bei einer Stornierung weniger als 7 Tage vor dem Termin sind 50 % des im Angebot genannten Honorars vom Kunden*in zu zahlen. Bei einer einer Stornierung am Tag des Termins oder bei Nichterscheinen sind 75 % des im Angebot genannten Honorars vom Kunden*in zu zahlen.
2. Eine einmalige Umbuchung des Termins ist bis 7 Tage vor dem ursprünglichen Termin kostenfrei möglich, sofern ein neuer Termin innerhalb von 30 Tagen gefunden wird.
3. Weitere Umbuchungen oder Umbuchungen innerhalb von 7 Tagen vor dem Termin können mit einer Gebühr von 25 % des Honorars berechnet werden.
4. Sollte der Auftragnehmer den Termin aus wichtigen Gründen (z. B. Krankheit, höhere Gewalt) nicht wahrnehmen können, wird er den Kunden unverzüglich informieren und einen Ersatztermin vorschlagen. Falls kein Ersatztermin gefunden werden kann, werden bereits geleistete Zahlungen für Dienstleistungen, die nicht erfüllt worden, vollständig erstattet
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
§ 8 Digitale Daten
1. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
2. Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers geändert werden.
§ 9 Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Auftragnehmer Korrekturmuster vorzulegen.
2. Die Produktionsüberwachung durch den Auftragnehmer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Auftragnehmer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Der Designer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
§ 10 Gewährleistung
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
2. Alle internen Informationen des Auftraggebers, die dem Auftragnehmer zu projektzwecken zur Verfügung gestellt wurde, sind von diesem im Vertrauen und datenschützend zu behandeln. Auf Wunsch des Auftraggebers sind diese Informationen nach der Abnahme der Dienstleistungen zu löschen.
3. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Auftragnehmer geltend zu machen.
Werden in diesem Zeitraum vom Auftraggeber keine Beanstandungen geäußert, so gilt das Werk als mängelfrei abgenommen.
§ 11 Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet – sofern der Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
2. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit den Auftragnehmer kein Auswahlverschulden trifft. Der Auftragnehmer tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
3. Sofern der Auftragnehmer selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt er hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstige Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme des Auftragnehmers zunächst zu versuchen, den abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
4. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen den Auftragnehmer stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
5. Mit der vollständigen Abnahme gemäß §9.3 von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.
6. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung des Auftragnehmers.
7. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet der Auftragnehmer nicht.
8. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle relevanten Datensätze 12 Monate auf einem Server zu speichern. Wünscht der Auftraggeber einen längeren Zeitraum als 12 Monate, so bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung und einer dem Aufwand entsprechenden Vergütung.
§ 12 Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Auftragnehmer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
§ 13 Schlussbestimmungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers und bei digitalen Dienstleistungen die E-Mail-Adresse gemäß dem unterzeichneten Angebot.
2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
4. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
Geschäftsbedingungen für Designleistungen der Fotografie, Filmproduktion und Audioproduktion
§ 1 Geltung
1. Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle vom Auftragnehmer (Ibrahimi & Vuylsteke GbR) durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Sie gelten als vereinbart mit der Unterzeichnung des Angebots des Auftragnehmers durch den Auftraggeber, spätestens jedoch mit der Abnahme nach der Auslieferung.
2. Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären.
3. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Auftragnehmer diese schriftlich anerkennt.
4. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.
§ 2 Auftragsproduktionen
1. Soweit der Auftragnehmer Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann vom Auftragnehmer anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.
2. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben.
4. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Aufnahmen, die dem Kunden nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch den Auftragnehmer ausgewählt.
5. Sind dem Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Arbeiten
keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Arbeiten als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
§ 3 Überlassenes Bild- / Filmmaterials (analog und digital)
1. Die AGB gelten für jegliches dem Kunden überlassenes Ton- und Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Ton- und Bildmaterial.
2. Der Kunde erkennt an, dass es sich bei dem vom Auftragnehmer gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff.5 Urheberrechtsgesetz handelt.
3. Vom Kunden in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind.
4. Das überlassene Bildmaterial bleibt Eigentum des Auftragnehmers, und zwar auch in dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird.
5. Der Kunde hat das Bildmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln und darf es an Dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben.
6. Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von zwei Wochen nach Empfang mitzuteilen. Anderenfalls gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen.
§ 4 Nutzungsrechte
1.Der Kunde erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung.
2. Mit der vereinbarten Vergütung wird die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff. IV. 3 abgegolten.
2. Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zeitlich begrenzt auf die Dauer der Veröffentlichungszeiträume des entsprechenden bzw. eines vergleichbaren Printobjektes.
3. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige Grundhonorar.
4. Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des Ton- und Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n der Kunde angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt.
5. Im Zweifelsfall ist maßgeblich der Nutzungszweck, für den das Ton- und Bildmaterial ausweislich im Angebot angedacht ist.
6. Jede über den geeinigten Nutzungszweck hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.
Das gilt insbesondere für:
eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials, Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, DVD, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung und Verwaltung des Ton- und Bildmaterials dient.
7. Auch darf das Ton- und Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden.
8. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen.
9. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Ton- und Bildmaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des vom Auftragnehmers vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Ton und Bild.
10. Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher Zahlungsansprüche des Auftragnehmers aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.
§ 5 Vergütung
1. Die Vergütung für alle Dienstleistungen und die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage des beidseitig unterschriebenen Angebots, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Im Angebot sind Vergütungshöhe und Zahlungsbedingungen klar definiert. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind, solange Auftragnehmer mehrwertsteuerpflichtig ist.
2. Die Zahlungsbedingungen richten sich nach denen des unterzeichneten Angebots und gelten, sofern keine anderen Regelungen schriftlich durch beide Parteien verfasst und unterschrieben wurden. Zahlungen sind spätestens 14 Tage nach vollständiger Abnahme zu tätigen.
3. Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist der Auftragnehmer berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.
4. Das Honorar gemäß VI. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird.
5. Bei Verwendung der Aufnahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung eine Vergütung nach Ermessen des Auftragnehmers an.
§ 6 Stornierung und Terminabsagen
1.Bei einer Stornierung des Auftrags durch den Kunden*in nach Unterzeichnung des Angebots, aber vor dem vereinbarten Termin, gelten folgende Ausfallgebühren: Eine Stornierung des Angebots ist bis 14 Tage vor dem Termin kostenfrei. Bei einer Stornierung 13 bis 7 Tage vor dem vereinbarten Termin sind 25 % des im Angebot genannten Honorars vom Kund*in zu zahlen. Bei einer Stornierung weniger als 7 Tage vor dem Termin sind 50 % des im Angebot genannten Honorars vom Kunden*in zu zahlen. Bei einer einer Stornierung am Tag des Termins oder bei Nichterscheinen sind 75 % des im Angebot genannten Honorars vom Kunden*in zu zahlen.
2. Eine einmalige Umbuchung des Termins ist bis 7 Tage vor dem ursprünglichen Termin kostenfrei möglich, sofern ein neuer Termin innerhalb von 30 Tagen gefunden wird.
3. Weitere Umbuchungen oder Umbuchungen innerhalb von 7 Tagen vor dem Termin können mit einer Gebühr von 25 % des Honorars berechnet werden.
4. Sollte der Auftragnehmer den Termin aus wichtigen Gründen (z. B. Krankheit, höhere Gewalt) nicht wahrnehmen können, wird er den Kunden unverzüglich informieren und einen Ersatztermin vorschlagen. Falls kein Ersatztermin gefunden werden kann, werden bereits geleistete Zahlungen für Dienstleistungen, die nicht erfüllt worden, vollständig erstattet.
§ 7 Fälligkeit der Vergütung, Abnahme
1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung spätestens 14 Tage nach Abnahme durch Auftraggeber fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.
2. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit.
3. Eine Abnahme durch den Auftraggeber gilt dann als vollständig, wenn dieser 14 Tage nach Auslieferung der Dienstleistung durch Auftragnehmer keine Beanstandungen kundgibt oder jener Auftraggeber eine Abnahme digital, mündlich oder schriftlich bestätigt.
4. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Auftragnehmer hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach vollständiger Ablieferung. Dies gilt dann, wenn Auftragnehmer vor Angebotsunterzeichnung ausdrücklich auf diese Teilvergütung hinweißt.
5. Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.
§ 8 Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
1. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind zwar im Angebot enthalten und gehen zu Lasten des Kunden, können sich jedoch im Produktionsprozess erhöhen.
2. Sonderleistungen wie beispielsweise die Überarbeitungen von jeglichen Dienstleistungen noch nach der bestätigten Abnahme des Auftraggebers, dürfen diesem vom Auftragnehmer in eigenem Ermessen in Rechnung gestellt werden.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ausdrücklich zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer entsprechende Vollmacht zu erteilen.
4. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.
Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
§ 9 Haftung
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein
entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht
hinaus, z. B. für abgebildete Werke der bildenden oder angewandten Kunst sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen,Museen etc. obliegt dem Kunden. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.
Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Bildmaterials ist der Kunde für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.
§ 10 Rückgabe des Bildmaterials und Archivierung
1.Analoges Bildmaterial ist in der gelieferten Form unverzüglich nach der Veröffentlichung oder der vereinbarten Nutzung, spätestens jedoch 3 Monate nach
dem Lieferdatum, nur bei einer Aufforderung zurückzusenden; beizufügen sind zwei Belegexemplare. Eine Verlängerung der 3-Monatsfrist bedarf der schriftlichen
Genehmigung des Auftragnehmers.
2. Digitale Daten sind nach Abschluss der Nutzung vor der Öffentlichkeit geschützt zu archivieren.
3. Der Auftragnehmer hat Ton- und Bildmaterial 12 Monate nach Abnahme sichern und zu archivieren. Anschließend steht dem Auftragnehmer frei alle Inhalte des Auftrags zu vernichten. Der Auftraggeber ist selbst verantwortlich seine gebuchten Ton- und Bildinhalte zu archivieren.
§ 11 Vertragsstrafe, Schadensersatz
1. Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Auftragnehmers erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des
Ton- und Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.
2. Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100% auf das vereinbarte bzw. übliche Nutzungshonorar zu zahlen.
§ 12 Allgemeines
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.
2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
Kiel, den 01.10.2024
Ibrahimi & Vuylsteke GbR
