rechtliches
agb.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge der Ibrahimi & Vuylsteke GbR (im Folgenden „Auftragnehmer“, „NOPO Media“ oder „wir“) mit ihren Auftraggebern über Leistungen aus den Bereichen Konzeption, Design und Branding, Webgestaltung und -entwicklung, Social-Media-Management, Online-Werbung (Paid Ads), Suchmaschinen- und KI-Sichtbarkeitsoptimierung (SEO/GEO/AEO), KI-gestützte Leistungen sowie Foto-, Film- und Audioproduktion.
Die AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden auf Grundlage dieser AGB keine Verträge geschlossen.
Stand: 1. Juli 2026
- Konzeption, Design, Branding und Corporate Identity;
- Gestaltung, Entwicklung, Relaunch und Pflege von Websites;
- Social-Media-Management und Content-Erstellung;
- Planung und Ausspielung bezahlter Online-Werbung (Paid Ads);
- Suchmaschinen- und KI-Sichtbarkeitsoptimierung (SEO/GEO/AEO);
- KI-gestützte Leistungen (z. B. Text-, Bild- und Medienerstellung mit KI-Werkzeugen);
- Foto-, Film- und Audioproduktion.
geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber. Sie gelten ausschließlich; entgegenstehende, ergänzende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder die Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringt.
(2) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer ihnen in Textform zustimmt.
(3) Diese AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch für alle künftigen Verträge mit dem Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Bindungsfrist enthalten.
(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers annimmt. Die Annahme kann in Textform erfolgen, insbesondere durch unterzeichnetes Angebot, durch Bestätigung per E-Mail oder durch eine entsprechende elektronische Freigabe. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich; ein im Fernabsatz oder per E-Mail geschlossener Vertrag ist wirksam.
(3) Der Inhalt und der Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich abschließend aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung nebst diesen AGB. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht; Ergänzungen und Änderungen bedürfen der Textform.
leistungsumfang und leistungsausführung
(1) Der Auftragnehmer erbringt die im Angebot beschriebenen Leistungen, insbesondere aus folgenden Bereichen:
(2) Im Rahmen des Auftrags besteht gestalterische Freiheit. Reklamationen, die sich allein auf die künstlerische bzw. gestalterische Auffassung beziehen, sind ausgeschlossen, soweit die Leistung den vereinbarten Vorgaben des Angebots entspricht.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung Subunternehmer und Freelancer einzusetzen. Die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber bleibt hiervon unberührt.
(4) Vorschläge, Weisungen oder Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers oder seiner Beauftragten begründen kein Miturheberrecht und haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
mitwirkungspflichten des auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Inhalte, Materialien, Informationen und Zugänge (z. B. Texte, Bilder, Logos, Zugangsdaten, Freigaben) rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form unentgeltlich zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber sichert zu, dass er zur Nutzung und Weitergabe aller von ihm überlassenen Vorlagen und Inhalte berechtigt ist und diese frei von Rechten Dritter sind, die der vereinbarten Verwendung entgegenstehen. Verletzt der Auftraggeber diese Zusicherung, stellt er den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung frei.
(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Entstehen dem Auftragnehmer hierdurch Mehraufwände oder Leerlaufzeiten, ist er berechtigt, diese gesondert nach Aufwand zu vergüten.
vergütung, fremdkosten und zahlung
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem beidseitig bestätigten Angebot. Vergütungshöhe und Zahlungsbedingungen sind dort festgelegt. Alle Beträge verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist vergütungspflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(3) Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Zeichnet sich während der Durchführung ab, dass die ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % überschritten werden, zeigt der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich in Textform an.
(4) Notwendige Fremdleistungen und laufende Drittkosten (z. B. Lizenzen für Schriften, Stockmaterial, Plug-ins, Software-Abonnements, Hosting sowie Werbe-/Mediabudgets) sind nicht im Honorar enthalten und vom Auftraggeber zu tragen, soweit im Angebot nicht ausdrücklich anders geregelt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, solche Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu beauftragen; der Auftraggeber erteilt hierfür die erforderliche Vollmacht und stellt den Auftragnehmer im Innenverhältnis von den daraus entstehenden Verbindlichkeiten frei.
(5) Werden Arbeitsergebnisse in größerem Umfang oder zu einem weiteren Zweck genutzt als ursprünglich vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Differenz zur angemessenen Vergütung für die tatsächliche Nutzung nachzuberechnen.
(6) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
(7) Bei Aufträgen mit längerer Laufzeit oder erheblichen Vorleistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, und zwar ein Drittel der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, ein Drittel nach Fertigstellung von etwa 50 % der Leistung und ein Drittel nach vollständiger Ablieferung, sofern im Angebot vereinbart.
(8) Die Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
laufende leistungen und retainer-verträge
(1) Wird eine laufende Betreuung vereinbart (z. B. monatliches Social-Media-Management, Ads-Betreuung, Website-Pflege oder ein sonstiges Retainer-Modell), gilt die vereinbarte Pauschale je Abrechnungszeitraum und ist – soweit nicht anders vereinbart – im Voraus zu zahlen.
(2) Vereinbarte Leistungs- oder Stundenkontingente sind auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum bezogen. Nicht in Anspruch genommene Kontingente verfallen am Ende des Zeitraums und werden nicht erstattet oder übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(3) Laufende Verträge haben eine Mindestlaufzeit von drei Monaten ab Vertragsbeginn. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit können sie von beiden Parteien mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums in Textform gekündigt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vergütung für laufende Leistungen mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen in Textform anzupassen. Ist der Auftraggeber mit einer Erhöhung nicht einverstanden, kann er den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung kündigen.
online-werbung (paid ads) und mediabudget
(1) Werbe- und Mediabudgets (z. B. für Meta, Google oder vergleichbare Plattformen) sind nicht im Honorar enthalten und werden vom Auftraggeber getragen. Der Auftragnehmer verwaltet das Budget nach Absprache.
(2) Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Planung, Einrichtung und Betreuung von Kampagnen, nicht jedoch einen bestimmten Werbeerfolg. Reichweiten, Klick-, Interaktions- oder Konversionszahlen können nicht garantiert werden, da sie von Faktoren außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers abhängen (u. a. Marktumfeld, Wettbewerb, Algorithmen und Richtlinien der Plattformen).
(3) Entscheidungen der Werbeplattformen – insbesondere die Ablehnung von Anzeigen, Konto- oder Werbekontosperrungen oder Richtlinienänderungen – liegen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers. Eine Haftung hierfür ist ausgeschlossen, soweit den Auftragnehmer kein Verschulden trifft.
suchmaschinen- und ki-sichtbarkeit (seo/geo/aeo)
(1) Maßnahmen zur Suchmaschinen-, Generative-Engine- und Answer-Engine-Optimierung sind Dienstleistungen, die mit fachgerechter Sorgfalt erbracht werden. Der Auftragnehmer schuldet die ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Maßnahmen, nicht jedoch das Erreichen einer bestimmten Platzierung, Sichtbarkeit oder Reichweite.
(2) Ein bestimmtes Ranking in Suchmaschinen oder eine bestimmte Darstellung in KI- bzw. Antwortsystemen kann nicht zugesichert werden, da Rangfolge und Darstellung allein von den Betreibern der jeweiligen Systeme und deren jederzeit änderbaren Algorithmen bestimmt werden.
ki-gestützte leistungen
(1) Der Auftragnehmer setzt zur Leistungserbringung KI-Werkzeuge ein. Der Auftraggeber stimmt dem Einsatz solcher Werkzeuge zu, soweit dies im Rahmen des Auftrags zweckmäßig ist.
(2) KI-generierte Ergebnisse können Fehler, Ungenauigkeiten oder unzutreffende Aussagen enthalten. Der Auftragnehmer prüft die Ergebnisse mit angemessener Sorgfalt; eine Gewähr für Fehlerfreiheit, Vollständigkeit oder rechtliche Zulässigkeit der KI-Ausgaben wird nicht übernommen. Vor einer Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber eine eigene inhaltliche Endprüfung.
(3) An rein KI-generierten Inhalten besteht nach derzeitiger Rechtslage möglicherweise kein urheberrechtlicher Schutz. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass an solchen Inhalten Schutzrechte begründet oder ausschließliche Rechte verschafft werden können.
webentwicklung und software
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Websites und Anwendungen für die zum Zeitpunkt der Abnahme gängigen, aktuellen Versionen verbreiteter Browser und Endgeräte optimiert. Eine fehlerfreie Darstellung in veralteten, exotischen oder zukünftigen Umgebungen wird nicht geschuldet.
(2) Werden Fremdsoftware, Open-Source-Komponenten, Themes, Plug-ins oder Schnittstellen Dritter eingesetzt, gelten deren Lizenz- und Nutzungsbedingungen. Für Funktion, Verfügbarkeit, Sicherheit und Weiterentwicklung solcher Drittkomponenten übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, soweit ihn kein Auswahl- oder Einrichtungsverschulden trifft.
(3) Hosting, Wartung, Updates, Sicherheits- und Pflegeleistungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Ohne gesonderte Wartungsvereinbarung ist der Auftraggeber für Betrieb, Aktualisierung und Datensicherung selbst verantwortlich.
(4) Die Herausgabe von Quelldateien, Layoutdateien oder Quellcode ist nur geschuldet, soweit dies im Angebot vereinbart ist. Im Übrigen kann sie gesondert vereinbart und vergütet werden.
urheberrecht und nutzungsrechte
(1) Jeder Auftrag ist auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Arbeitsergebnissen gerichtet. Entwürfe, Reinzeichnungen und sonstige Werkleistungen sind urheberrechtlich geschützt; die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht vorliegen.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erhält der Auftraggeber ein einfaches, auf den vertraglich vorausgesetzten Zweck beschränktes Nutzungsrecht. Die Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte sowie eine über den vereinbarten Zweck hinausgehende Nutzung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform und können zusätzlich vergütungspflichtig sein.
(3) Die Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über.
(4) Soweit für ein Arbeitsergebnis Inhalte Dritter verwendet werden (z. B. Stockmaterial, Schriften, Musik, KI-generierte Inhalte), richten sich Umfang und Grenzen der Nutzung nach den jeweiligen Lizenzbedingungen; etwaige Lizenzkosten trägt der Auftraggeber gemäß § 5.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, erstellte Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung – insbesondere in Portfolio, Referenzen, Social Media und auf der eigenen Website – zu verwenden und sich als Urheber zu nennen, sofern der Auftraggeber dem nicht aus berechtigtem Grund in Textform widerspricht. Bei vereinbarter Exklusivität bleibt das Recht zur Referenznennung hiervon unberührt.
(6) Vom Auftragnehmer erstellte Dateien dürfen ohne dessen Zustimmung nicht verändert werden.
foto-, film- und audioproduktion
(1) Bei Produktionen wählt der Auftragnehmer – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – die dem Auftraggeber zur Abnahme vorgelegten Aufnahmen aus. Es besteht gestalterische Freiheit im Rahmen des Auftrags.
(2) Geliefertes Bild-, Film- und Tonmaterial ist urheberrechtlich geschützt. Der Auftraggeber erwirbt die im Angebot vereinbarten Nutzungsrechte; ohne abweichende Vereinbarung ist die Nutzung auf den vereinbarten Zweck beschränkt. Eine darüber hinausgehende Verwertung, Bearbeitung oder Weitergabe bedarf der Zustimmung in Textform und kann vergütungspflichtig sein.
(3) Für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, sofern kein entsprechendes Einverständnis (Model- bzw. Property-Release) vorliegt, dessen Einholung dem Auftraggeber obliegt. Die Verantwortung für Betextung und Sinnzusammenhang der konkreten Veröffentlichung trägt der Auftraggeber.
(4) Der Auftragnehmer bewahrt produziertes Material nach Abnahme für 12 Monate auf und ist danach berechtigt, es zu löschen. Für die dauerhafte Archivierung seiner Inhalte ist der Auftraggeber selbst verantwortlich. Eine längere Aufbewahrung bedarf gesonderter Vereinbarung und Vergütung.
abnahme
(1) Werkleistungen sind nach Fertigstellung abzunehmen. Teilabnahmen sind zulässig; die entsprechende Teilvergütung wird mit der Teilabnahme fällig.
(2) Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden.
(3) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber sie ausdrücklich (auch in Textform oder mündlich) erklärt oder wenn er das Werk nutzt. Sie gilt ferner als erfolgt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung in Textform wesentliche Mängel rügt; auf diese Rechtsfolge weist der Auftragnehmer bei Ablieferung gesondert hin.
änderungen und zusatzleistungen
(1) Wünscht der Auftraggeber während der Durchführung oder nach der Abnahme Änderungen oder zusätzliche Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, sind diese gesondert zu beauftragen und nach Aufwand oder gesonderter Vereinbarung zu vergüten. Bereits begonnene Arbeiten bleiben vergütungspflichtig.
(2) Verzögert sich die Durchführung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.
stornierung und terminabsagen
(1) Bei termingebundenen Leistungen (z. B. Foto- oder Filmproduktionen) gilt bei Stornierung durch den Auftraggeber nach Vertragsschluss, aber vor dem vereinbarten Termin, folgende Staffel: bis 14 Tage vor dem Termin kostenfrei; 13 bis 7 Tage vorher 25 %, weniger als 7 Tage vorher 50 % und am Tag des Termins oder bei Nichterscheinen 75 % des im Angebot genannten Honorars. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
(2) Eine einmalige Umbuchung des Termins ist bis 7 Tage vor dem ursprünglichen Termin kostenfrei möglich, sofern ein Ersatztermin innerhalb von 30 Tagen vereinbart wird. Weitere oder kurzfristigere Umbuchungen können mit 25 % des Honorars berechnet werden.
(3) Kann der Auftragnehmer einen Termin aus wichtigem Grund (z. B. Krankheit, höhere Gewalt) nicht wahrnehmen, informiert er den Auftraggeber unverzüglich und schlägt einen Ersatztermin vor. Kommt kein Ersatztermin zustande, werden bereits geleistete Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen vollständig erstattet.
(4) Kündigt der Auftraggeber einen Projekt- oder Werkvertrag ohne termingebundene Leistung vor dessen Fertigstellung, behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Er muss sich anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 648 BGB).
gewährleistung und mängel
(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit der gebotenen Sorgfalt und behandelt überlassene Vorlagen und Unterlagen sorgfältig.
(2) Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung in Textform anzuzeigen; im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen. Der Auftragnehmer ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.
(3) Mit der Abnahme bzw. Freigabe übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die inhaltliche, technische und funktionale Richtigkeit der freigegebenen Texte, Bilder und Gestaltungen. Für die wettbewerbs-, marken- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit sowie die Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet der Auftragnehmer nicht.
haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Leistungen, Ausfälle, Sperrungen oder Richtlinienentscheidungen von Drittplattformen und Drittanbietern (z. B. Werbe-, Hosting- und Softwareanbieter) sowie nicht für das Erreichen bestimmter Reichweiten, Rankings oder wirtschaftlicher Erfolge, soweit ihn kein Verschulden trifft.
(5) Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur in dem Umfang, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber nicht eingetreten wäre. Der Auftraggeber ist für angemessene Backups selbst verantwortlich.
(6) Für Aufträge, die der Auftragnehmer im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte vergibt, tritt er nur als Vermittler auf und übernimmt keine Haftung, soweit ihn kein Auswahlverschulden trifft.
datenschutz und vertraulichkeit
(1) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und nutzen sie nur zu Vertragszwecken. Auf Wunsch des Auftraggebers werden überlassene vertrauliche Unterlagen nach Abschluss des Auftrags gelöscht oder zurückgegeben, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
(2) Verarbeitet der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten, schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
höhere gewalt
(1) Wird eine Partei durch höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare, außerhalb ihres Einflussbereichs liegende Ereignisse (z. B. Naturereignisse, Streik, Ausfall von Telekommunikations- oder Plattformdiensten, behördliche Maßnahmen) an der Leistungserbringung gehindert, ruhen die betroffenen Pflichten für die Dauer der Behinderung. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend.
(2) Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich. Dauert die Behinderung länger als 30 Tage an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Auftrag in Textform zu kündigen; bereits erbrachte Leistungen sind anteilig zu vergüten.
schlussbestimmungen
(1) Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers; bei digitalen Leistungen die im Angebot genannte E-Mail-Adresse.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie Nebenabreden bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Kiel, den 1. Juli 2026
Ibrahimi & Vuylsteke GbR (NOPO Media)